Batterieverordnung
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme
und die umweltverträgliche Entsorgung von
Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz -
BattG)
BattG
Ausfertigungsdatum: 25.06.2009
Vollzitat:
"Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist"
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 11.8.2010 I 1163
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2009 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.6.2009 I 1582 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
Es tritt gem. Art. 3 Abs. 1 S 1 dieses G am 1.12.2009 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 15 S 2 und 3, § 3 Abs. 3 und § 22
treten gem. Art. 3 Abs. 2 am 1.3.2010 in Kraft. Der § 20 tritt gem. Art. 3 Abs. 3 am 1.7.2009 in Kraft.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Vertrieb und
Rücknahme von Batterien
§ 3 Verkehrsverbote
§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller
§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
§ 7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
§ 9 Pflichten der Vertreiber
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
§ 11 Pflichten des Endnutzers
§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 14 Verwertung und Beseitigung
§ 15 Erfolgskontrolle
§ 16 Sammelziele
Abschnitt 3
Kennzeichnung,
Hinweispflichten
§ 17 Kennzeichnung
§ 18 Hinweispflichten
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit
mit der juris GmbH - www.juris.de
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Abschnitt 4
Beauftragung Dritter,
Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 19 Beauftragung Dritter
§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 21 Vollzug
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten,
Schlussbestimmungen
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften
Anlage
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung
oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt
sind. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt
durch die Verordnung vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Batterien, die verwendet werden
1. in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland in Zusammenhang stehen,
2. in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke
beschafft oder eingesetzt werden, oder
3. in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.
(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden
Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die
§§ 26, 43 Absatz 3, § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 58 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie § 1 Absatz 2
Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gelten entsprechend.
Die Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten
nicht für die nach diesem Gesetz getrennt erfassten Altbatterien.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2 bis 22 geregelten Begriffsbestimmungen.
(2) „Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren
Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie
gewonnen wird.
(3) „Batteriesatz“ ist eine Gruppe von Batterien, die so miteinander verbunden oder in einem Außengehäuse zusammengebaut
sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden.
Batteriesätze sind Batterien im Sinne dieses Gesetzes.
(4) „Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen
bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,
ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
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(5) „Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche
Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeugbatterien
sind keine Industriebatterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind, sind die
Vorschriften dieses Gesetzes über Industriebatterien anzuwenden.
(6) „Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und
Industriebatterien sind keine Gerätebatterien.
(7) „Knopfzellen“ sind kleine, runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe.
(8) „Schnurlose Elektrowerkzeuge“ sind handgehaltene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und Elektronikgeräte
im Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die für Instandhaltungs-, Bau-, Gartenoder
Montagearbeiten bestimmt sind.
(9) „Altbatterien“ sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
sind.
(10) „Behandlung“ ist jede Tätigkeit, die an Abfällen nach der Übergabe an eine Einrichtung zur Sortierung, zur
Vorbereitung der Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt wird.
(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die stoffliche Verwertung im Sinne von § 4 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes.
(12) „Beseitigung“ ist die Abfallbeseitigung im Sinne von § 10 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(13) „Endnutzer“ ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten
Form nicht mehr weiterveräußert.
(14) „Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt.
(15) „Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig
Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, gelten
als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt.
(16) „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des
Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen.
Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder
ausgeführt werden.
(17) „Gewerbliche Altbatterieentsorger“ sind für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe
im Sinne des § 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, deren Geschäftsbetrieb die getrennte Erfassung,
Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Altbatterien umfasst.
(18) „Sachverständiger“ ist, wer
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10
oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt
wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen
der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, oder
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend
und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend
den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
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(19) „Sammelquote“ ist der Prozentsatz, den die Masse der Altbatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
in einem Kalenderjahr zurückgenommen werden, im Verhältnis zur Masse der Batterien ausmacht, die im Durchschnitt
des betreffenden und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und dort für eine getrennte Erfassung zur Verfügung stehen.
(20) „Verwertungsquote“ ist der Prozentsatz, den die Masse der in einem Kalenderjahr einer ordnungsgemäßen
stofflichen Verwertung zugeführten Altbatterien im Verhältnis zur Masse der in diesem Kalenderjahr gesammelten
Altbatterien ausmacht. Aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung ausgeführte Altbatterien
sind nur insoweit zu berücksichtigen, als den Anforderungen aus § 14 Absatz 3 entsprochen worden ist.
(21) „Chemisches System“ ist die Zusammensetzung der für die Energiespeicherung in einer Batterie maßgeblichen
Stoffe.
(22) „Typengruppe“ ist die Zusammenfassung vergleichbarer Baugrößen von Batterien mit dem gleichen chemischen
System.
Abschnitt 2
Vertrieb und Rücknahme von Batterien
§ 3 Verkehrsverbote
(1) Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist verboten.
Von dem Verbot ausgenommen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem
Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.
(2) Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, ist verboten.
Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung,
medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Batterien,
die nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September
2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/33/EG (ABl.
L 81 vom 20.3.2008, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vom Cadmiumverbot des Artikels
4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen sind.
(3) Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben
und durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 7 Absatz 1 oder § 8
Absatz 1 jeweils obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes
zurückgegeben werden können.
(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endnutzer nur abgeben, wenn sie durch
Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer
Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann.
(5) Batterien, die entgegen den Absätzen 1 und 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht
werden, sind durch den jeweiligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen.
§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt,
dies gegenüber dem Umweltbundesamt unter Angabe der durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 festgelegten
Daten anzuzeigen. Änderungen der nach Satz 1 angezeigten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens
sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 2
erfolgen elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt bestätigt den Zugang
der übermittelten Daten.
(2) Das Umweltbundesamt kann für die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie für die sonstige Kommunikation
mit den Herstellern die elektronische Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs
für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Anforderungen nach Satz 1 sind auf der Internetseite
des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.
(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben, soweit diese auf Grund der
Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 zur Veröffentlichung bestimmt sind, auf seiner Internetseite. Die Veröf
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fentlichung ist nach Herstellern von Fahrzeug-, Geräte- und Industriebatterien zu untergliedern und muss für jeden
Hersteller die Angaben nach Satz 1 und das Datum der Anzeige enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt
ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die Daten nach Absatz 1 sind drei Jahre
nach dem angezeigten Marktaustritt des Herstellers zu löschen.
§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien
und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich
zurückzunehmen und nach § 14 zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind nach § 14 zu beseitigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektround
Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-
Verordnung anfallen.
§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
(1) Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie ein gemeinsames,
nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (Gemeinsames
Rücknahmesystem) einrichten und sich an diesem beteiligen. Jeder teilnehmende Hersteller ist verpflichtet,
dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 15 Absatz 1 erforderlichen
Informationen auf Verlangen bereitzustellen. Hersteller, die aus dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
austreten, haben dies der in § 7 Absatz 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie verbindlich fest, ob das Gemeinsame Rücknahmesystem nach Absatz
1 in Verbindung mit Absatz 3 eingerichtet ist. Die Feststellung nach Satz 1 ist den Herstellern nach Absatz 1
Satz 1 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu geben. Das Gemeinsame Rücknahmesystem
ist dabei konkret und eindeutig zu bezeichnen.
(3) Das Gemeinsame Rücknahmesystem muss
1. für alle Hersteller von Gerätebatterien zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,
2. allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen
nach § 12 Absatz 1 und 2 die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbieten,
3. die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbatterien bei allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 gewährleisten,
die vom Angebot nach Nummer 2 Gebrauch gemacht haben (angeschlossene Rücknahmestellen),
4. die von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer
Art, Marke oder Herkunft unentgeltlich abholen und einer Verwertung nach § 14 zuführen,
5. den angeschlossenen Rücknahmestellen unentgeltlich geeignete Transportbehälter bereitstellen,
6. Entsorgungsleistungen wie Rücknahme, Transport, Sortierung und Verwertung von Geräte-Altbatterien sowie
die Beseitigung nicht verwertbarer Geräte-Altbatterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb
sichert, für maximal fünf Jahre ausschreiben,
7. seine Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleibenden
Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen
Jahresabsatz, gemessen an der Masse der Batterien und untergliedert nach chemischen Systemen
und Typengruppen, auf die einzelnen Hersteller aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende
Beiträge eingezogen werden,
8. jährlich die Kosten für Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Geräte-
Altbatterien einschließlich der Gemeinkosten, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,
gegenüber dem Umweltbundesamt offenlegen,
9. die Geheimhaltung der ihm vorliegenden Daten insoweit sicherstellen, als es sich um herstellerspezifische
oder um einzelnen Herstellern unmittelbar zurechenbare Informationen handelt.
(4) Das Gemeinsame Rücknahmesystem kann Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem nach § 7 betreiben, die Kosten für
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die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die
von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und vom Gemeinsamen Rücknahmesystem erfasst worden sind.
Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemeinkosten des Gemeinsamen Rücknahmesystems.
(5) Ist das Gemeinsame Rücknahmesystem nicht festgestellt, so ist jeder Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet,
die Erfüllung seiner Pflichten aus § 5 durch Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems im
Sinne von § 7 sicherzustellen.
§ 7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
(1) § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller ein eigenes, von der am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft
zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Behörde genehmigtes Rücknahmesystem
für Geräte-Altbatterien (herstellereigenes Rücknahmesystem) eingerichtet hat und betreibt. Die Genehmigung
nach Satz 1 ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Hat die Behörde nicht innerhalb
einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als mit der Bedingung nach Absatz 2
Satz 1 erteilt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
(2) Ein herstellereigenes Rücknahmesystem darf nur mit der Bedingung genehmigt werden, dass die in § 16 vorgeschriebenen
Sammelziele zu den dort jeweils festgelegten Stichtagen erreicht werden. Im Übrigen gilt § 6 Absatz
3 Nummer 2 bis 5 entsprechend. Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche
Erreichung der Ziele nach Satz 1 und die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 2 durch eigene Sammlung und Rücknahme
ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen
glaubhaft zu machen. Die Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems kann auch nachträglich mit
den Auflagen versehen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach §
14 und der Vorgaben aus Satz 2 dauerhaft sicherzustellen.
(3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahmesystems nach Absatz 1 können mehrere Hersteller zusammenwirken.
Wirken mehrere Hersteller bei Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch Beauftragung eines
gemeinsamen Dritten zusammen, so kann die Genehmigung nach Absatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die
zusammenwirkenden Hersteller erteilt werden; Sitz des Herstellers im Sinne von Absatz 1 ist in diesem Fall der
Sitz des beauftragten Dritten. § 6 Absatz 3 Nummer 9 ist auf den gemeinsam beauftragten Dritten entsprechend
anzuwenden.
(4) Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmigtes herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, können
anderen Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören noch ein
herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder
Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und
durch das herstellereigene Rücknahmesystem ordnungsgemäß entsorgt worden sind. Der Anspruch umfasst auch
die anteiligen Gemeinkosten des herstellereigenen Rücknahmesystems.
§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
(1) Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher,
dass sie
1. den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
und
2. den Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-
Altbatterien
eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien
nach § 14 verwerten. Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung dieser
Altbatterien an die Hersteller besteht nicht.
(2) Für Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen Hersteller, Vertreiber, Behandlungseinrichtungen
nach § 12 Absatz 1 und 2 und Endnutzer von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.
(3) Soweit Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1
und 2, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder gewerbliche Altbatterieentsorger nach § 14 verwertet werden,
gilt die Verpflichtung der Hersteller aus § 5 als erfüllt.
§ 9 Pflichten der Vertreiber
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(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle
unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der
Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer
sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien;
das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. Im Versandhandel ist
Verkaufsstelle im Sinne von Satz 1 das Versandlager.
(2) Die Vertreiber nach Absatz 1 sind verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Abweichend von Satz 1 kann der Vertreiber für einen Zeitraum
von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch
das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren
herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils
mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
(3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot der Hersteller nach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahrzeugoder
Industrie-Altbatterien selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er sicherzustellen, dass
die Anforderungen aus § 14 erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, die der Vertreiber einem gewerblichen
Altbatterieentsorger oder einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der Verwertung
überlässt, gelten die Anforderungen des § 14 zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt.
(4) Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien dürfen beim
Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden.
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in
Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer
neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie
zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung
von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die
Pfandpflicht.
§ 11 Pflichten des Endnutzers
(1) Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Sammelstellen, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem angeschlossen sind, erfasst. Endnutzer, die gewerbliche oder
sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, können für die bei ihnen anfallenden
Geräte-Altbatterien mit dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem
von Satz 1 abweichende Vereinbarungen über die Art und den Ort der Rückgabe treffen.
(3) Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
und über die Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2 erfasst. Abweichend von Satz 1 können Endnutzer,
die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, die bei ihnen anfallenden
Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern überlassen.
(4) Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz
2 und über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst, soweit nicht abweichende Vereinbarungen nach § 8 Absatz
2 getroffen worden sind; die Erfüllung der Anforderungen aus § 14 ist sicherzustellen.
§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
(1) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind
verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung
bereitzustellen.
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(2) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung sind verpflichtet,
bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein Betreiber für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem
Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der anfallenden Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem
verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen
überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate
vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
(4) Für die bei der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ist §
9 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der Sammlung von Geräte-Altbatterien beteiligen, sind
die erfassten Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Abweichend
von Satz 1 können öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem
Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem
verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen
überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate
vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
(2) Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen,
sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien gemäß § 14 zu verwerten.
§ 14 Verwertung und Beseitigung
(1) Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar,
nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die durch
Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen zu beachten. Identifizierbare Altbatterien,
deren Behandlung und Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, nicht
identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten
Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
(2) Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung ist untersagt.
Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien.
(3) Behandlung und stoffliche Verwertung nach Absatz 1 können außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
vorgenommen werden, wenn die Verbringung der Altbatterien den Anforderungen der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
(ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
669/2008 (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den Vorgaben
der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 3 entspricht.
(4) Altbatterien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission
vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr.
1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind,
in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von
Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom
30.7.2008, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt
werden, sind für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 nur zu berücksichtigen, wenn stichhaltige
Beweise dafür vorliegen, dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieses
Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
§ 15 Erfolgskontrolle
(1) Das Gemeinsame Rücknahmesystem legt dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 30. April eine Dokumentation
vor, die Auskunft gibt über
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1. die Masse der im vorangegangenen Jahr von seinen Mitgliedern im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr
gebrachten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbliebenen Gerätebatterien, untergliedert nach
chemischen Systemen und Typengruppen,
2. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert
nach chemischen Systemen und Typengruppen,
3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert
nach chemischen Systemen und Typengruppen, wobei ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen sind,
4. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Sammelquote für Gerätebatterien,
5. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 20 im eigenen System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien,
6. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie
7. die für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung jeweils insgesamt gezahlten Preise, untergliedert
nach chemischen Systemen und Typengruppen.
Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes in einer von einem unabhängigen Sachverständigen
geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Das Gemeinsame Rücknahmesystem veröffentlicht die nach
Satz 1 vorzulegende Dokumentation mit Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 binnen eines Monats
nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf seiner Internetseite.
(2) Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entsprechend; Absatz
1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation dem Umweltbundesamt und der
Behörde vorzulegen ist, die die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 erteilt hat.
(3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass über die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-
Altbatterien zu berichten ist. Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien können für mehrere Vertreiber eine
gemeinsame Dokumentation vorlegen.
(4) Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumentationen
nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichen.
§ 16 Sammelziele
Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen
System für Geräte-Altbatterien
1. spätestens zum 26. September 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent und
2. spätestens zum 26. September 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent
erreichen und dauerhaft sicherstellen.
Abschnitt 3
Kennzeichnung, Hinweispflichten
§ 17 Kennzeichnung
(1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach
den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.
(2) Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche der Batterie oder des Vertriebsgebindes,
höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. Bei zylindrischer
Form des zu kennzeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche
des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen.
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent
Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß
den Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen der
Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Die Zeichen nach Satz 1 sind
unterhalb des Symbols nach Absatz 1 aufzubringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel
der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.
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(4) Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zeichen nach Absatz 3 eine Fläche von weniger als einem halben
Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Breite ein, kann auf die entsprechende Kennzeichnung verzichtet
werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge
und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine
Kennzeichnung der Batterie technisch nicht möglich ist.
(5) Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.
(6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer
sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und
der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 4 festgelegten Vorgaben
zu beachten.
(7) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, soweit sie nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung
nach Absatz 1, 3 oder 6 stehen.
§ 18 Hinweispflichten
(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms
platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
1. dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten
Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen,
über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche
Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für
Umwelt und Gesundheit zu informieren.
(3) Soweit das Gemeinsame Rücknahmesystem Informationskampagnen nach Absatz 2 durchführt, sind auch
Hersteller von Gerätebatterien, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, verpflichtet, sich in
einem ihrem jeweiligen Marktanteil an neu in Verkehr gebrachten Gerätebatterien angemessenen Verhältnis an
den Kosten der Kampagnen zu beteiligen. Die Verpflichtung aus Absatz 2 gilt insoweit als erfüllt.
(4) Werden Hersteller, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, nach Absatz 3 zur Finanzierung
von Informationskampagnen des Gemeinsamen Rücknahmesystems herangezogen, so sind diese Informationskampagnen
wettbewerbsneutral zu gestalten.
Abschnitt 4
Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 19 Beauftragung Dritter
Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 16 Absatz 1
Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend. Beauftragter Dritter kann auch das
Gemeinsame Rücknahmesystem sein.
§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die für eine Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten über die Identität und eindeutige Identifizierungsmerkmale
des Anzeigenden, Kontaktdaten des Anzeigenden sowie Daten über die Wahrnehmung
der Produktverantwortung durch den Anzeigenden und die davon zur Veröffentlichung nach § 4 Absatz 3 Satz
1 bestimmten Daten festzulegen,
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2. Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien, Quoten für die zu erreichende
Verwertungseffizienz sowie Vorgaben für deren Berechnung festzulegen,
3. Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie
2006/66/EG zu erlassen,
4. Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der
Kapazitätsangabe festzulegen und
5. Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.
§ 21 Vollzug
(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die Anordnungen treffen, die
erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus § 6 Absatz 3 und der Verwertungsanforderungen aus § 14
dauerhaft sicherzustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6.
Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S.
1970) geändert worden ist, § 7 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258)
sowie die §§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 22 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Batterien in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 3 Absatz 4 Batterien an den Endnutzer abgibt,
4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet,
6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5
Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,
7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bereitstellt,
8. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem nicht zur Abholung bereitstellt,
10. entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist,
11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,
12. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung
beseitigt,
13. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz
1 oder Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
kennzeichnet,
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15. entgegen § 17 Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Nummer 4 eine Fahrzeugoder
Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe
versieht oder
16. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise gibt oder einer Warensendung nicht beifügt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 9, 12 und 13 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 7 und 13 das Umweltbundesamt.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die
Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten
Kosten trägt.
§ 23 Übergangsvorschriften
(1) § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Bei der Pfanderstattung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 ist für Pfandbeträge, die vor dem 1. Januar 2002 erhoben
wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998
über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen
(ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 694/2008 (ABl. L 195 vom 24.7.2008,
S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
(3) Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 2 Absatz 19
für das Kalenderjahr 2009 mit der Maßgabe, dass die Masse der in diesem Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien
zur Masse der in diesem Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu
setzen ist.
(4) Für das Kalenderjahr 2010 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Masse der im Kalenderjahr 2010 zurückgenommenen
Altbatterien zur Masse der im Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 erstmals in den Verkehr gebrachten
Batterien ins Verhältnis zu setzen ist.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind, unabhängig vom jeweiligen Kalenderjahr, für die ersten beiden Jahre der Tätigkeit
eines herstellereigenen Rücknahmesystems entsprechend anzuwenden.
Anlage zu § 17
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1590)
Quelle:
Bundesministeriums der Justiz
